Elektronische Akteneinsicht

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Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

Elektronische Akteneinsicht

Über das Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder können die Gerichte und Staatsanwaltschaften den Verfahrensbeteiligten Einsicht in elektronische Akten gewähren.

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften können Akten für die Einsichtnahme online über das bundesweite Akteneinsichtsportal zum Abruf bereitstellen. Von dieser Möglichkeit wird regelmäßig in den Verfahren Gebrauch gemacht, die auch bereits als elektronische Akte geführt werden.

Wie funktioniert das?

  • Auf Ihren Antrag hat Ihnen das zuständige Gericht oder die zuständige Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt und Ihnen mitgeteilt, dass die Akte auf dem Akteneinsichtsportal zum Abruf bereitsteht.
  • Sobald Sie die Mitteilung erhalten haben, dass die Akte für Sie zum Abruf bereitsteht, öffnen Sie bitte das Akteneinsichtsportal und melden sich dort an:
    • Wenn Sie den Antrag auf Akteneinsicht elektronisch über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. beA, beBpo, eBO) gestellt haben, kann das Gericht oder die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht direkt für die dazugehörige Nutzer-ID freigeben. Verwenden Sie dann Ihre persönliche SAFE-ID als Benutzername (z. B. die SAFE-ID von Ihrem persönlichen beA und nicht von Ihrer Kanzlei) und das dazugehörige Kennwort.
    • Alternativ können das Gericht oder die Staatsanwaltschaft für Sie eine temporäre Nutzer-ID (Benutzername und Kennwort) anlegen. Die Zugangsdaten werden Ihnen (sofern vorhanden) per sicherem Übermittlungsweg oder ansonsten auf dem Postweg mitgeteilt.  Wählen Sie in diesem Fall im Akteneinsichtsportal den Zugang „SAFE-Verzeichnisdienst der Justiz“.
  • Nach der Anmeldung können Sie mit einem Klick auf das Aktenzeichen einer Akte eine Detailansicht der Akte aufrufen. Wählen Sie die Datei index.html, um die Akte in der von Gericht oder Staatsanwaltschaft bereitgestellten Struktur anzusehen.
  • Weitere Tipps und Nutzungshinweise finden Sie hier.

Die Akte steht 30 Tage lang für Sie zur Verfügung.


Bedienung des Akteneinsichtsportals

© Dataport

Wenn ich nicht mehr weiter weiß…

Das Akteneinsichtsportal ist nicht erreichbar.

Möglicherweise liegt eine geplante Wartung oder eine Störung vor. Versuchen Sie es daher zunächst zu einem späteren Zeitpunkt nochmals.

Ich kann mich beim Akteneinsichtsportal nicht anmelden oder ich erhalte die Meldung "Ihr Kennwort konnte nicht zurückgesetzt werden. Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben."

Bitte nehmen Sie Kontakt zum Support der Ihre SAFE-ID verwaltenden Stelle auf.

Zu der von mir beantragten Akteneinsicht steht im Akteneinsichtsportal keine Akte bereit.

Bitte überprüfen Sie zunächst, ob Sie für den Abruf die SAFE-ID unter der die Akteneinsicht gewährt wurde (z. B. die SAFE-ID von Ihrem persönlichen beA und nicht von Ihrer Kanzlei) als Benutzernamen verwenden.

Ist dies der Fall, beachten Sie bitte, dass es abhängig von der Größe der elektronischen Akte eine gewisse Zeit dauern kann, bis diese zum Abruf bereitgestellt ist. Versuchen Sie es daher zunächst zu einem späteren Zeitpunkt nochmals. Sollte die Akte dann immer noch nicht zum Abruf bereitstehen, wenden Sie sich bitte an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die Ihnen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal bewilligt hat.

Kann ich die Form der Akteneinsichtsgewährung beeinflussen?

Die Einsichtnahme in elektronische Akten ist gesetzlich geregelt (vgl. § 299 Abs. 3 ZPO; § 100 Abs. 2 VwGO; § 120 Abs. 2 SGG; § 78 Abs. 2 FGO; § 32f StPO (ggf. auch i.V.m. § 110c S. 1 OWiG)). Diese Normen begründen grundsätzlich kein Wahlrecht der einsichtnehmenden Person. Ein Anspruch auf Übermittlung eines Datenträgers besteht nur auf besonders zu begründenden Antrag, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat (und darlegt).

Ich habe Schwierigkeiten mit der Bedienung des Akteneinsichtsportals.

Eine Anleitung mit Tipps und Nutzungshinweisen finden Sie hier.

Weitere allgemeine Nutzungshinweise zum Akteneinsichtsportal finden Sie hier.

Warum steht mein Name auf jeder Seite der Akte, die ich zur Einsichtnahme bekommen habe?

Es handelt sich um das sog. "Wasserzeichen", das gem. § 32f Abs. 4 Satz 2 StPO i. V. m. § 2 Abs. 1 StrafAktEinV anzubringen ist.

Ich habe weitere Fragen oder Anmerkungen.

Kontaktieren Sie uns. Bitte beachten Sie hierbei, dass keine verfahrensbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Diese sind ggf. geeignet zu schwärzen. Bei Fragen zum Verfahren wenden Sie sich bitte ausschließlich an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, die Ihnen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal bewilligt hat. Bitte beachten Sie ferner unsere Datenschutzhinweise.