ERV für Behörden

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Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

ERV für Behörden

Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts nehmen in vielfältiger Weise am elektronischen Rechtsverkehr teil. Neben ihrer Rolle als Verfahrensbeteiligte (z. B. Kläger oder Beklagte in einem Gerichtsverfahren) sind sie, soweit sie als Strafverfolgungs- oder Bußgeldbehörde tätig werden, über den elektronischen Rechtsverkehr auch selbst für ihre Verfahrensbeteiligten elektronisch erreichbar.

Nutzungspflicht

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind verpflichtet, in den Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO), in Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), in den Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), dem Sozialgerichtsgesetz (SGG), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Auch Vollstreckungsaufträge können demnach vom oben genannten Personenkreis nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Bei der Übermittlung von Akten im Strafverfahren gilt der Grundsatz, dass elektronische Akten elektronisch übermittelt werden, auch dann, wenn der Empfänger die Akten noch in Papier führt. Das Gleiche gilt im Bußgeldverfahren gemäß § 2 Absatz 2 der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV) im Verhältnis von aktenführenden Verwaltungsbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten untereinander. Über den Stand der Einführung der elektronischen Akte in der Hamburger Justiz können Sie sich hier informieren

Als Personen nach § 173 Absatz 2 ZPO sind Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts zudem zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungswegs für die elektronische Zustellung verpflichtet.

Rechtsgrundlagen

Die Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente ergeben sich in Zivilverfahren aus § 130a ZPO und in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 14 Absatz 2 FamFG, der auf § 130a ZPO verweist. In Verfahren vor den Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten enthalten § 46c ArbGG, § 55a VwGO, § 65a SGG und § 52a FGO jeweils vergleichbare Vorschriften. Die Einreichung elektronischer Dokumente in Strafverfahren richtet sich nach § 32a StPO. In Bußgeldverfahren verweist § 110c Satz 1 OWiG ebenfalls auf § 32a StPO.

Sie möchten einen Schriftsatz elektronisch einreichen? Bitte beachten Sie die technischen Rahmenbedingungen!

Der elektronische Rechtsverkehr in allen bundesgesetzlich geregelten Verfahrensbereichen richtet sich nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) und der zugehörigen Bekanntmachung technischer Anforderungen.

Der elektronische Rechtsverkehr im Bereich des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, des Gesellschaftsregisters, in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie für die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 InsO richtet sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und der zugehörigen Bekanntmachung weiterer technischer Einzelheiten.

Bekanntgabe technischer Anforderungen nach §5 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) des Bundes
für den elektronischen Rechtsverkehr in den bundesgesetzlich geregelten Verfahrensbereichen.

Bekanntmachung nach §3 der Verordnung über den ERV in Hamburg (ERVHH)
für den elektronischen Rechtsverkehr im Bereich des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, des Gesellschaftsregisters, in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie für die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 InsO.


Bitte beachten Sie, dass für die Übermittlung von Dokumenten und Akten im Straf- und Bußgeldverfahren an die Justiz abweichende Regelungen gelten.

Bitte beachten Sie hierzu die Regelungen der Strafaktenübermittlungsverordnung vom 14. April 2020, der Bußgeldaktenübermittlungsverordnung vom 6. April 2020 sowie der Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung vom 28. Februar 2020.

Übermittlungswege

Für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften stehen gesetzlich definierte „sichere Übermittlungswege“ zur Verfügung (vgl. z. B. §130a Absatz 4 ZPO). Bei einem sicheren Übermittlungsweg handelt es sich um das elektronische Pendant eines Briefkastens, über den eine beidseitig rechtsverbindliche Kommunikation möglich ist. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges ist nur Personen oder Einrichtungen möglich, deren Identität im Vorfeld bestätigt worden ist. Eine Verschlüsselung sichert zudem die Integrität und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten auf dem Transportweg.

Für eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts kommen für die elektronische Kommunikation mit Gerichten, Gerichtsvollziehern und Ermittlungsbehörden die folgenden Möglichkeiten in Betracht:

  • Die Einrichtung und Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBpo): Das beBpo beruht auf der Infrastruktur EGVP („Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach") und erfordert die eigenständige Einrichtung eines solchen Postfachs (ein Postfach je Behörde). Als Prüfstelle für das besondere Behördenpostfach nach § 7 Absatz 1  ERVV ist mit der Anordnung zur Durchführung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 19. Juni 2018 (Amtl. Anz. S. 1458) die Hamburger Senatskanzlei festgelegt worden. Für Fragen zum Identifizierungsprozess kontaktieren Sie bitte das AMT ITD der Senatskanzlei. Berechtigte Institutionen erhalten weitere technische Unterstützung über Dataport Governikus Support (Elektronische Poststelle | Dataport). 
  • Die Einrichtung und Nutzung von De-Mail in der Form „absenderbestätigt“: Ein entsprechendes Postfach ist bei den De-Mail-Anbietern zu erhalten. Dabei muss die antragstellende Institution einen Identifizierungsprozess beim De-Mail-Anbieter durchlaufen. Bitte beachten Sie, dass das Versenden und Empfangen von De-Mails einer Größenbeschränkung unterliegt und zusätzliche Kosten für die Einrichtung und das Versenden und Empfangen entstehen können. Bitte beachten Sie ferner, dass die De-Mail im Anwendungsbereich der StrafAktÜbV, BußAktÜbV und DokErstÜbV kein zulässiger Übermittlungsweg ist.

Für Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts kommt für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr das „besondere elektronische Behördenpostfach“ in Betracht. Sofern es sich um eine Strafverfolgungs- oder Bußgeldbehörde handelt, ist zusätzlich ein De-Mail-Zugang einzurichten.

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail im elektronischen Rechtsverkehr nicht zugelassen ist!

Elektronische Übermittlung von Dokumenten

Bitte reichen Sie Ihre Dokumente (wie Ihren Schriftsatz) im PDF-Format ein. Empfehlungen hinsichtlich des PDF-Formates finden sie hier. Die PDF-Dateien dürfen nicht schreib-, kopier- oder druckgeschützt sein. Ist die bildliche Darstellung in PDF nicht verlustfrei möglich, kann zusätzlich im Dateiformat TIFF eingereicht werden.

Des Weiteren soll ein maschinenlesbarer Strukturdatensatz (im XJustiz-Format) beigefügt werden. Für die Abfrage der hierfür nötigen Daten und die Erzeugung des Strukturdatensatzes gibt es entsprechende Softwarefunktionen. Nach § 2 Absatz 3 ERVV geben Sie bitte mindestens ein

  • die Bezeichnung des Gerichts,
  • sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
  • die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,
  • die Angabe des Verfahrensgegenstandes,
  • sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Elektronische Übermittlung von Eilsachen

Sofern es sich um eine Eilsache handeln sollte, stellen Sie im strukturierten Datensatz (XJustiz) den Wert der „Sendungspriorität“ bitte auf „Eilt (001)“ ein. Die ordentlichen Gerichte behandeln nur solche Nachrichten priorisiert, die diesen Wert bei „Sendungspriorität“ ausgewählt haben.

Das Feld müssen Sie auch ausfüllen, wenn Sie die Bereitschaftsdienste der ordentlichen Gerichtsbarkeit erreichen wollen. Für die Einzelheiten prüfen Sie bitte die jeweils aktuellen  Hinweise des Amtsgerichts zum Umgang mit eiligen Anliegen, insbesondere zur Adressierung des gerichtlichen Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen.

Bei den Hamburger Fachgerichten wird die „Sendungspriorität“ in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Finanzgericht ausgelesen.


Wenn ich nicht mehr weiter weiß...?

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Sie sind eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts der Freien und Hansestadt Hamburg?

Im FHHportal existieren weiterführende Angebote für Sie. Wenn Sie das FHHportal nicht nutzen können, kontaktieren Sie uns. Bitte beachten Sie unsere Datenschutzhinweise.

Sie sind eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts eines anderen Bundeslandes oder des Bundes?

Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle Ihres Bundeslandes oder des Bundes. Eine grundsätzliche Anleitung zur Einrichtung eines beBpos finden Sie hier. Das beBpo muss durch die beBPo-Prüfstelle (vgl. § 7 ERVV) des jeweiligen Bundeslandes, in dem die Behörde oder sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts ihren Sitz hat, freigeschaltet werden.


Weiterführende Informationen

Einen Überblick über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz erhalten Sie  hier.

Informationen zu XJustiz erhalten Sie hier.