ERV für Berufsträger

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Quelle: Behörde für Justiz und Verbraucherschutz

ERV für Berufsträger

Parteivertreterinnen und Parteivertreter sowie andere in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen sind maßgeblich an der Digitalisierung der Justiz beteiligt. Hierzu gehören insbesondere Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, Steuerberaterinnen und Steuerberater. Der elektronische Rechtsverkehr steht ferner vielen anderen von Berufswegen am Verfahren beteiligten Personen und Organisationen offen, wie z. B. Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern, Betreuerinnen und Betreuern, Sachverständigen, Gutachterinnen und Gutachtern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern, Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften.

Nutzungspflicht

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, in den Verfahren der Zivilprozessordnung (ZPO), in den Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), der Finanzgerichtsordnung (FGO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen ausschließlich elektronisch an die Justiz zu übermitteln. Diese Regelung findet auch bei der Kommunikation mit den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern Anwendung. Auch Vollstreckungsaufträge können demnach vom oben genannten Personenkreis nur noch auf elektronischem Weg eingereicht werden.

Im Anwendungsbereich des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) gilt die Pflicht zur elektronischen Kommunikation neben dem oben genannten Personenkreis auch für Notarinnen und Notare. Sie betrifft in erster Linie solche Anträge und Erklärungen, die bei Gericht schriftlich einzureichen sind; andere Anträge und Erklärungen sollen regelhaft elektronisch eingereicht werden.

In Straf- und Bußgeldsachen sollen Verteidiger und Rechtsanwälte ihre Schriftsätze sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte übermitteln. Die Berufung und ihre Begründung, die Revision, ihre Begründung und die Gegenerklärung sowie die Privatklage und die Anschlusserklärung bei der Nebenklage müssen von diesem Personenkreis hingegen als elektronisches Dokument übermittelt werden.

Als Person nach § 173 Absatz 2 ZPO sind Sie zudem zur Eröffnung eines sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung verpflichtet.

Rechtsgrundlagen

Die Vorgaben für die Einreichung elektronischer Dokumente ergeben sich in Zivilverfahren aus § 130a ZPO und in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus § 14 Absatz 2 FamFG, der auf § 130a ZPO verweist. In Verfahren vor den Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichten enthalten § 46c ArbGG, § 55a VwGO, § 65a SGG und § 52a FGO jeweils vergleichbare Vorschriften. Die Einreichung elektronischer Dokumente in Strafverfahren richtet sich nach § 32a StPO. In Bußgeldverfahren verweist § 110c Satz 1 OWiG ebenfalls auf § 32a StPO.

Sie möchten einen Schriftsatz elektronisch einreichen? Bitte beachten Sie die technischen Rahmenbedingungen!

Der elektronische Rechtsverkehr in allen bundesgesetzlich geregelten Verfahrensbereichen richtet sich nach der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) und der zugehörigen Bekanntmachung technischer Anforderungen.

Der elektronische Rechtsverkehr im Bereich des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, des Gesellschaftsregisters, in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie für die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 InsO richtet sich nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in Hamburg und der zugehörigen Bekanntmachung weiterer technischer Einzelheiten.

Bekanntgabe technischer Anforderungen nach §5 Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) des Bundes
für den elektronischen Rechtsverkehr in den bundesgesetzlich geregelten Verfahrensbereichen.

Bekanntmachung nach §3 der Verordnung über den ERV in Hamburg (ERVHH)
für den elektronischen Rechtsverkehr im Bereich des Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters, des Gesellschaftsregisters, in Schiffsregister- und Schiffsbauregistersachen sowie für die Einreichung von Tabellen und Verzeichnissen nach § 5 Absatz 4 InsO.


Übermittlungswege

Für die elektronische Einreichung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften stehen gesetzlich definierte „sichere Übermittlungswege“ zur Verfügung (vgl. z. B. §130a Abs. 4 ZPO). Bei einem sicheren Übermittlungsweg handelt es sich um das elektronische Pendant eines Briefkastens, über den eine beidseitig rechtsverbindliche Kommunikation möglich ist. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungsweges ist nur Personen oder Einrichtungen möglich, deren Identität im Vorfeld bestätigt worden ist, z. B. über die Zugehörigkeit zu einer Berufskammer oder durch ein Ausweisdokument (z. B. Personalausweis mit eID-Funktion). Eine Verschlüsselung sichert zudem die Integrität und die Vertraulichkeit der übermittelten Daten auf dem Transportweg.

Sichere Übermittlungswege nach dem Gesetz sind

Bitte beachten Sie, dass die Einreichung per E-Mail im elektronischen Rechtsverkehr nicht zugelassen ist!

Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über die o.g. besonderen elektronischen Postfächer benötigen Sie eine Software zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Für die einzelnen Berufsgruppen gibt es dafür unterschiedliche Angebote von unterschiedlichen Anbietern. Eine kurze Aufstellung finden Sie nachstehend.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte:

Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten und ihren Berufsausübungsgesellschaften stehen für die Kommunikation mit der Justiz die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer (beA) zur Verfügung. Eine Bereitstellung der notwendigen Software erfolgt durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

Weitere Informationen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden neben der BRAK durch die jeweils zuständige Rechtsanwaltskammer bereitgestellt. Das Informationsangebot der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer finden Sie hier.

Notarinnen und Notare:

Notarinnen und Notaren steht für die Kommunikation mit der Justiz das besondere elektronische Notarpostfach (beN) zur Verfügung. Eine Bereitstellung der notwendigen Software erfolgt durch die Bundesnotarkammer (BNotK).

Steuerberaterinnen und Steuerberater:

Steuerberaterinnen und Steuerberatern steht für die Kommunikation mit der Justiz das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) zur Verfügung. Eine Bereitstellung der notwendigen Software erfolgt durch die Bundessteuerberaterkammer (BStBK).

Alle anderen Berufsträgerinnen und Berufsträger, wie z. B. Betreuer, Sachverständige, Gutachter, Dolmetscher, Übersetzer, Gerichtsvollzieher und Organisationen, wie z. B. Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Unternehmen, Vereine und sonstige Vereinigungen

Für alle anderen Berufsträgerinnen, Berufsträger und Organisationen stehen sichere Übermittlungswege nach §130a Absatz 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 4 und Nr. 5 ZPO bereit. Es wird die Einrichtung eines elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) empfohlen. Mit dem eBO steht eine größere Auswahl an frei wählbaren Softwareprodukten zur Verfügung. Alternativ können unter bestimmten Rahmenbedingungen auch die De-Mail oder das kostenfreie MJP zum Einsatz kommen:

  • Mit dem elektronischen Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) haben Sie die Möglichkeit, sowohl als natürliche als auch als juristische Person am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. So können Sie sich z. B. unter Ihrer Geschäftsadresse registrieren. Es besteht die Möglichkeit zum Empfang und Ausfüllen elektronischer Empfangsbekenntnisse und zur Eintragung bestimmter Berufsträgereigenschaften. Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über das eBO benötigen Sie eine (zumeist kostenpflichtige) Software. Sie haben (abhängig vom Anbieter) die Möglichkeit, einen professionellen Support für die Einrichtung, bei Fragen und Problemen in Anspruch zu nehmen.
  • Mit „Mein Justiz-Postfach“ (MJP) haben Sie die Möglichkeit, über den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 OZG am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. In der aktuellen Ausbaustufe wird MJP nur für natürliche Personen angeboten. Für den Versand und den Empfang von elektronischen Nachrichten über das MJP benötigen Sie keine zusätzliche Software. Die Nutzung ist kostenfrei. Das Postfach kann mit einer personengebundenen BundID genutzt werden, wobei der Nutzer mit seiner privaten Anschrift registriert wird. Im Gegensatz zu den eBO-Produkten ist das MJP bisher nicht auf die speziellen Anforderungen von professionellen Verfahrensbeteiligten im elektronischen Rechtsverkehr ausgerichtet. Berufsträgereigenschaften können nicht ergänzt werden. Gleichwohl können berufsbezogene Nachrichten grundsätzlich über MJP versendet werden. Für eine Rückantwort kann der Absender allerdings nur mit seiner privaten Anschrift aufgefunden werden.
  • Mit De-Mail ist sowohl natürlichen als auch juristischen Personen eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr möglich. Es sind Angebote von unterschiedlichen Dienstleistern verfügbar, die teilweise kostenpflichtig sind. Bitte beachten Sie, dass mit einer De-Mail nur geringe Datenmengen übertragen werden können, dass Sie für die Eingabe und das Auslesen strukturierter Daten (z. B. für das elektronische Empfangsbekenntnis) weitere Softwareprodukte benötigen und dass eine Kompatibilität mit den anderen Übermittlungswegen im elektronischen Rechtsverkehr nicht gegeben ist. Es wird empfohlen im Einzelfall zu prüfen, ob ein Einsatz für die jeweilige Berufsgruppe bzw. Organisation geeignet ist.

Elektronische Übermittlung von Dokumenten

Bitte reichen Sie Ihre Dokumente (wie Ihren Schriftsatz, Ihr Gutachten oder Ihre Übersetzung) im PDF-Format ein. Empfehlungen hinsichtlich des PDF-Formates finden sie hier. Die PDF-Dateien dürfen nicht schreib-, kopier- oder druckgeschützt sein. Ist die bildliche Darstellung in PDF nicht verlustfrei möglich, kann zusätzlich im Dateiformat TIFF eingereicht werden.

Des Weiteren soll ein maschinenlesbarer Strukturdatensatz (im XJustiz-Format) beigefügt werden. Die Abfrage der hierfür nötigen Daten und die Erzeugung des Strukturdatensatzes übernimmt die jeweilige Software für Sie. Nach § 2 Absatz 3 ERVV geben Sie bitte mindestens ein

  • die Bezeichnung des Gerichts,
  • sofern bekannt, das Aktenzeichen des Verfahrens,
  • die Bezeichnung der Parteien oder Verfahrensbeteiligten,
  • die Angabe des Verfahrensgegenstandes,
  • sofern bekannt, das Aktenzeichen eines denselben Verfahrensgegenstand betreffenden Verfahrens und die Bezeichnung der die Akten führenden Stelle.

Elektronische Übermittlung von Eilsachen

Sofern es sich um eine Eilsache handeln sollte, stellen Sie im strukturierten Datensatz (XJustiz) den Wert der „Sendungspriorität“ bitte auf „Eilt (001)“ ein. Die ordentlichen Gerichte behandeln nur solche Nachrichten priorisiert, die diesen Wert bei „Sendungspriorität“ ausgewählt haben.

Das Feld müssen Sie auch ausfüllen, wenn Sie die Bereitschaftsdienste der ordentlichen Gerichtsbarkeit erreichen wollen. Für die Einzelheiten prüfen Sie bitte die jeweils aktuellen  Hinweise des Amtsgerichts zum Umgang mit eiligen Anliegen, insbesondere zur Adressierung des gerichtlichen Bereitschaftsdienstes an dienstfreien Tagen.

Bei den Hamburger Fachgerichten wird die „Sendungspriorität“ in der Arbeitsgerichtsbarkeit und beim Finanzgericht ausgelesen.

Vorübergehende Unmöglichkeit zur elektronischen Einreichung

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass nur ausnahmsweise nach den allgemeinen Vorschriften übermittelt werden kann, wenn die elektronische Übermittlung vorübergehend unmöglich ist (so z. B. beim Ausfall eines Servers). Dieser Umstand ist bei der Einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Aktuelle bundesweite Informationen über Störungen und geplante Wartungen an den IT-Infrastrukturen der Justiz erhalten Sie hier. Dort haben Sie auch die Möglichkeit, sich in einen Newsletter einzutragen, über den Sie rechtzeitig über entsprechende Ereignisse informiert werden.


Wenn ich nicht mehr weiter weiß…?

Wenn ich nicht mehr weiter weiß…?

Sie haben eine Frage oder ein Problem bezüglich beA, beN oder beSt?

Bitte wenden Sie sich ausschließlich an den Support Ihrer jeweiligen Berufskammer. Dort besteht jeweils ein auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenes Angebot. Die zuständigen Stellen treten bei Bedarf miteinander und mit der Justiz in Kontakt, um auch übergreifende Fragen und Probleme zu lösen. Eine Auskunft über aktuelle Störungen des beA finden Sie hier.

Sie sind Inhaber eines eBO oder MJP oder möchten sich über diese Angebote informieren?

Bitte informieren Sie sich auf unseren Seiten zu eBO und MJP. Dort finden Sie weiterführende Informationen und Kontaktmöglichkeiten.


Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr für Berufsträgerinnen und Berufsträger erhalten Sie bei Bedarf im Justizportal des Bundes und der Länder.

Einen Überblick über weitere Angebote für sichere Übermittlungswege in Form des elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs (eBO) und der Verwaltungsportale der Länder bzw. des Bundes finden Sie hier.

Sofern Ihre Software nicht die Erzeugung oder das Auslesen der strukturierten Datensätze (XJustiz), z. B. des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) ermöglicht, finden Sie hier ein passendes Angebot.